© Malerbetrieb Mösinger | Inh. Marion Mösinger | Hauptstr. 35 | D-53859 Niederkassel
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Maler- und Lackierarbeiten,
Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme -
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit
privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer
Vergabe nach VOB/A. Mündliche Abreden bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebote und Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise.
Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der
Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der
Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden
Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine
Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die
Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung
ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung
zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht
wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges
Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im
Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.
Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung
angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind
sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien,
Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Abweichend von § 4 können
andere Fälligkeiten (30 Tage nach Rechnungsstellung) vereinbart werden.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser
Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die
Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der
Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch
Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände
hervor gerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die
auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere
witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor
Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen
von Holz im Außenbereich so wie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klima
beanspruchungen ausgesetzt sind.
Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
•
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten
(Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
•
5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und
Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung)
oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit
Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die
Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt,
behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten
Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt
der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei
Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es
gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer
bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges
Verhalten erfolgen.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis
einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten
Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte
Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen,
Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer
Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und
Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m
Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere
Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde
legen.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz
des Auftragnehmers (hier: Siegburg), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem
Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Mündliche Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB, Teil B, und dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen
schriftlichen Bestätigung.
Niederkassel, 11. Dezember 2018
Malerbetrieb
M. Mösinger
Hauptstr. 35
D-53859 Niederkassel
Telefon: +49(0)2208 923505